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   BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 54/04 B   

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https://dejure.org/2004,27465
BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 54/04 B (https://dejure.org/2004,27465)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2004 - B 7 AL 54/04 B (https://dejure.org/2004,27465)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2004 - B 7 AL 54/04 B (https://dejure.org/2004,27465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 117 § 62; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, Verletzung rechtlichen Gehörs und Anspruch auf Terminsaufhebung oder -vertagung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Verletzung rechtlichen

    Auszug aus BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 54/04 B
    Soweit die vom Kläger monierte Behinderung der Akteneinsicht seine Ursache darin hat, dass seine Prozessbevollmächtigte erst weniger als eine Woche vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung mandatiert wurde, sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass ein kurzfristiger Anwaltswechsel als solcher nur dann einen Anspruch auf Terminsaufhebung oder -vertagung begründen kann, wenn der Kläger für den Wechsel einen wichtigen Grund hatte (s BSG 11. Dezember 2002 - B 6 KA 8/02 R - mwN).
  • BSG, 16.10.1986 - 5b RJ 56/85

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Beweiswürdigung - Urteilsbegründung

    Auszug aus BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 54/04 B
    Da sie dies unterlassen hat, wird ein eventueller Verstoß gegen § 117 SGG durch rügelose Einlassung geheilt (vgl BSG 16. Oktober 1986 - 5b RJ 56/85 -, rv 1987, 192; allg Meyer-Ladewig, SGG , 7. Auflage 2002, § 117 RdNr 7).
  • BSG, 06.01.2022 - B 5 LW 1/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Für den Fall der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung bedeutet dies, dass ein vom Prozessbevollmächtigten im Einzelnen dargelegter Zeitbedarf, sich hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut zu machen, grundsätzlich einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt, der eine Aufhebung des Termins gebietet (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2017 - B 8 SO 62/16 B - juris RdNr 6; zum Anwaltswechsel kurz vor einem Termin vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 AL 54/04 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - juris RdNr 24) .

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Fernbleiben von der angesetzten mündlichen Verhandlung alle nach den Umständen zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergriffen hat, um doch noch die vorab vom Vorsitzenden abgelehnte Verschiebung des Termins zu erreichen (zur Möglichkeit, mit einem Vertagungsantrag im Termin eine Entscheidung des gesamten Senats herbeizuführen, vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 AL 54/04 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 7, 11).

  • BSG, 06.01.2022 - B 5 LW 2/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Für den Fall der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten erst kurz vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung bedeutet dies, dass ein vom Prozessbevollmächtigten im Einzelnen dargelegter Zeitbedarf, sich hinreichend mit dem Sachverhalt vertraut zu machen, grundsätzlich einen erheblichen Grund iS des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstellt, der eine Aufhebung des Termins gebietet (vgl BSG Beschluss vom 8.3.2017 - B 8 SO 62/16 B - juris RdNr 6; zum Anwaltswechsel kurz vor einem Termin vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 AL 54/04 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 6 KA 8/02 R - juris RdNr 24) .

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Fernbleiben von der angesetzten mündlichen Verhandlung alle nach den Umständen zumutbaren prozessualen Maßnahmen ergriffen hat, um doch noch die vorab vom Vorsitzenden abgelehnte Verschiebung des Termins zu erreichen (zur Möglichkeit, mit einem Vertagungsantrag im Termin eine Entscheidung des gesamten Senats herbeizuführen, vgl BSG Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 AL 54/04 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 7.8.2015 - B 13 R 172/15 B - juris RdNr 7, 11).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - L 7 SO 2065/10
    Zwar kann beispielsweise ein kurzfristiger Anwaltswechsel einen erheblichen Grund für eine Terminsaufhebung oder -verlegung darstellen, wenn für den Wechsel wiederum ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - B 6 KA 8/02 R - BSG, Beschluss vom 2. September 2004 - B 7 AL 54/04 B - (beide juris)).
  • BSG, 25.03.2008 - B 4 RS 98/07 B
    Eine Heilung des Verfahrensmangels käme nicht in Betracht, wenn die Klägerin beim LSG einen Beweisantrag gestellt hätte, um das Gericht zur Vernehmung der Zeugen zu veranlassen (vgl BSG, Beschluss vom 2.9.2004 - B 7 AL 54/04 B).
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